Muster für die Zusammenarbeit
Abwerbeverbot Netzanmeldung.
Muster einer Vereinbarung über ein allgemeines Abwerbeverbot im Rahmen der Zusammenarbeit bei der Netzanmeldung.
MUSTER - Allgemeines Abwerbeverbot im Zuge der Zusammenarbeit
zwischen
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(nachfolgend Partei 1 genannt)
und
Galvanek Bau GmbH
vertreten durch den Geschäftsführer Marian Galvanek
Dr.-Gustav-Heinemann-Straße 57, D-90482 Nürnberg
(nachfolgend Partei 2 genannt)
- nachfolgend werden Partei 2 und Partei 1 auch jeweils als „Partei“,
„Vertragspartei“ oder gemeinsam als „Parteien“ oder „Vertragsparteien“ bezeichnet -
§ 1 – Gegenstand des Vertrags
Dieser Vertrag regelt das allgemeine Abwerbeverbot zwischen den Vertragsparteien.
§ 2 – Abwerbeverbot
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, während der Dauer dieses Vertragsverhältnisses und für einen Zeitraum von 1 Jahr nach dessen Beendigung, unabhängig von der Ursache der Beendigung, gegenseitig keine der folgenden Personen oder Personengruppen der jeweils anderen Vertragspartei abzuwerben oder in irgendeiner Weise zur Beendigung ihrer bestehenden Vertragsbeziehung zu veranlassen:
● Mitarbeiter (festangestellt, Teilzeit, Aushilfen).
● Subunternehmer (inklusive deren Beauftragte und Mitarbeitende).
● Handelsvertreter (HV), die direkt oder indirekt für die Vertragspartei tätig sind.
● Kunden, die in einer bestehenden Geschäftsbeziehung mit der Vertragspartei stehen.
● Auftraggeber, die Leistungen von der Vertragspartei beziehen.
● Berater, die regelmäßig für die Vertragspartei tätig sind.
● Lieferanten, die in einer aktiven oder vertraglich festgelegten Beziehung zur Vertragspartei stehen.
● Freelancer, die in laufenden Projekten für die Vertragspartei tätig sind oder waren.
● Interne oder externe Dienstleister, die von der Vertragspartei beauftragt wurden.
2. „Abwerben“ umfasst gezielte und bewusste Handlungen, die darauf abzielen, Personen oder Gruppen, die in einem Auftraggeber-, Arbeits-, Subunternehmer-, Vertrags- oder sonstigen Geschäftsverhältnis zur anderen Vertragspartei stehen, für sich zu gewinnen oder deren bestehende Vertragsbeziehung zu beeinträchtigen oder zu beenden. Dazu zählen insbesondere:
● Direkte Ansprache (persönlich, telefonisch, schriftlich oder elektronisch).
● Empfehlungen oder Angebote, die geeignet sind, die Vertragsbindung zu lösen.
● Indirekte Maßnahmen, wie die Einschaltung Dritter, mit dem Ziel der Beeinflussung.
3. Unbeabsichtigte Handlungen, allgemeine geschäftliche Interaktionen (z. B. Branchenveranstaltungen, öffentlich zugängliche Stellenanzeigen) und öffentlich zugängliche Informationen, die nicht gezielt auf Personen oder Gruppen der anderen Vertragspartei abzielen, sind hiervon ausgenommen.
4. Der Begriff „Abwerben“ bezieht sich auf jegliche Handlungen, die objektiv geeignet sind, die Bindung zwischen einer Person oder Gruppe und der anderen Vertragspartei zu beeinträchtigen, unabhängig vom Erfolg der Maßnahme.
§ 3 – Geltungsbereich
1. Diese Regelung erstreckt sich sowohl auf direkte als auch indirekte Abwerbemaßnahmen. direkte Abwerbemaßnahmen umfassen jegliche Kontaktaufnahme, sei es persönlich, schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege, mit dem Ziel, eine bestehende Vertragsbeziehung zu beenden. Indirekte Abwerbemaßnahmen schließen die Nutzung Dritter zu diesem Zweck ein.
2. Jegliche Nutzung von Dritten zur Kontaktaufnahme mit Subunternehmern, Mitarbeitern oder Vertragspartnern der anderen Partei gilt als Verstoß gegen dieses Abwerbeverbot, sofern nachgewiesen werden kann, dass der Partei 1 die Kontaktaufnahme initiiert oder davon Kenntnis hatte und diese nicht verhindert hat.
3. Die Parteien sind verpflichtet, entsprechende Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Dritte, die in seinem Auftrag handeln, dieses Abwerbeverbot einhalten.
§ 4 – Vertragsstrafe
1. Im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Abwerbeverbots verpflichtet sich die verletzende Partei zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 30.000 € pro Verstoß. Diese Summe dient der pauschalierten Abgeltung des möglichen Schadens und ist unabhängig von einem Nachweis des tatsächlichen Schadens.
2. Bei fortgesetzten Verstößen wird eine tägliche Vertragsstrafe von 3.000 € fällig, begrenzt auf einen Zeitraum von 30 Tagen.
3. Die Vertragsstrafe wird unabhängig von weiteren Schadensersatzansprüchen fällig. Sie dient der pauschalierten Abgeltung von möglichen Schäden und erfordert keinen Nachweis eines tatsächlichen Schadens.
4. Die Regelungen dieser Vertragsstrafe gelten für alle Verstöße gegen die allgemeinen Bestimmungen des Abwerbeverbots. Schwerwiegende Verstöße werden ausschließlich nach den in § 11 festgelegten Bedingungen geahndet, ohne dass eine doppelte Bestrafung erfolgt.
5. Die Vertragsstrafen gemäß § 4 und § 11 dürfen kumulativ den Betrag von 100.000 € pro Kalendermonat nicht überschreiten, unabhängig von der Anzahl der Verstöße.
6. Für geringfügige Verstöße kann die Vertragsstrafe auf Antrag der betroffenen Partei auf
10.000 € reduziert werden, sofern der tatsächliche Schaden nachweislich gering ist.
§ 5 – Ausnahmen
1. Von diesem Abwerbeverbot ausgenommen sind Auftraggeber, Subunternehmer, Mitarbeiter oder Vertragspartner, deren Zusammenarbeit mit der anderen Partei nachweislich mindestens 2 Jahre vor der Kontaktaufnahme beendet wurde.
2. Der Nachweis der Beendigung der Zusammenarbeit obliegt der Partei, die die Ausnahme geltend machen möchte. Dazu zählen schriftliche Bestätigungen oder andere geeignete Belege.
§ 6 – Schadensersatz
1. Darüber hinaus behalten sich die Vertragsparteien das Recht vor, bei nachgewiesenem Schaden durch Abwerbemaßnahmen Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
2. Die Höhe des Schadensersatzes wird durch die tatsächlich entstandenen Schäden sowie entgangenen Gewinne bestimmt.
§ 7 – Erweiterte Kontaktverbotsregelung
1. Generelles Kommunikationsverbot: Beide Parteien verpflichten sich, während der Vertragslaufzeit und für einen Zeitraum von
2 Jahren nach Vertragsende keinerlei direkten oder indirekten Kontakt zu den in § 2 Absatz 1 genannten Personen oder Gruppen der jeweils anderen Partei aufzunehmen. Dieses Verbot umfasst:
○ Direkten Kontakt: Jegliche persönliche, schriftliche, telefonische oder elektronische Kontaktaufnahme, unabhängig vom Inhalt.
○ Indirekten Kontakt: Kontaktaufnahme über Dritte, soziale Netzwerke oder andere Vermittler.
○ Jegliche Kommunikation: Auch unverbindliche Kommunikation, die nicht ausdrücklich von der jeweils anderen Partei autorisiert wurde.
2. Zentralisierung der Kommunikation: Jegliche erforderliche Kommunikation, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrags steht, erfolgt ausschließlich über die jeweilige Partei, deren Personen oder Gruppen betroffen sind. Direkte Kommunikation mit den in § 2 Absatz 1 genannten Personen oder Gruppen ist ohne ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Partei untersagt.
3. Meldung bei unautorisiertem Kontakt: Jede Partei verpflichtet sich, jeden nicht autorisierten Kontakt zu den in § 2 Absatz 1 genannten Personen oder Gruppen der anderen Partei unverzüglich abzubrechen und dies innerhalb von 3 Werktagen schriftlich an die betroffene Partei zu melden.
4. Ausnahmen: Dieses Verbot gilt nicht für gesetzlich vorgeschriebene Kommunikation oder Fälle, in denen eine direkte Kommunikation zur Abwehr unmittelbarer Gefahren erforderlich ist. In solchen Fällen ist die betroffene Partei unverzüglich zu informieren.
5. Verstoß und Vertragsstrafe: Ein Verstoß gegen das Kommunikationsverbot wird mit einer Vertragsstrafe in Höhe von
30.000 € pro Verstoß geahndet, in Übereinstimmung mit § 4 – Vertragsstrafe. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
§ 7a – Ausnahme für Endkundenkontakt im Rahmen der Auftragserfüllung
1. Kontaktaufnahme mit Endkunden: Abweichend von den Regelungen in § 7 dürfen Partei 2 und deren Beauftragte im Rahmen der Auftragserfüllung, die von Partei 1 übertragen wurde, mit den Endkunden in Kontakt treten, bei denen die Durchführung der vereinbarten Leistungen stattfindet. Diese Kontaktaufnahme ist ausschließlich zulässig, soweit sie zur sachgerechten Erfüllung des Auftrags erforderlich ist.
2. Verarbeitung von Kundendaten: Partei 2 ist berechtigt, die von Partei 1 bereitgestellten Kundendaten zu verarbeiten, soweit dies im Rahmen der Auftragsausführung notwendig ist. Dies umfasst insbesondere die Kommunikation mit dem Endkunden zur Klärung von Fragen oder zur Abstimmung im Zusammenhang mit der Baustelle.
3. Beschränkung der Nutzung der Kundendaten: Partei 2 verpflichtet sich, die Kundendaten ausschließlich zur Auftragserfüllung zu verwenden. Es ist Partei 2 insbesondere untersagt, die Kundendaten zu nutzen, um:
○ Den Endkunden direkt oder indirekt für eigene Leistungen zu gewinnen, die nicht im Zusammenhang mit dem Auftrag von Partei 1 stehen.
○ Den Endkunden Angebote für andere Leistungen von Partei 2 oder Dritten zu unterbreiten.
4. Einhaltung des Datenschutzes: Partei 2 verpflichtet sich, alle relevanten datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten und sicherzustellen, dass die bereitgestellten Kundendaten vertraulich behandelt und nur an diejenigen Personen weitergegeben werden, die unmittelbar an der Erfüllung des Auftrags beteiligt sind.
5. Abgrenzung der Ausnahme: Diese Ausnahme gilt ausschließlich für den Kontakt und die Verarbeitung von Kundendaten im Rahmen des konkreten Auftrags von Partei 1. Für jegliche andere Nutzung oder Kontaktaufnahme gelten die Regelungen aus § 7 uneingeschränkt.
§ 8 – Verbot der Einflussnahme
1. Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, keine Handlungen vorzunehmen, die darauf abzielen, die Geschäftsbeziehungen der jeweils anderen Partei zu den in § 2 Absatz 1 genannten Personen oder Gruppen zu beeinflussen.
2. Verboten sind insbesondere:
○ Negative, irreführende oder unwahre Aussagen gegenüber den in § 2 Absatz 1 genannten Personen oder Gruppen, die darauf abzielen, deren Vertrags- oder Geschäftsbeziehung zur anderen Partei zu beeinträchtigen.
○ Finanzielle oder sachliche Anreize, die die in § 2 Absatz 1 genannten Personen oder Gruppen dazu bewegen könnten, ihre Zusammenarbeit oder Geschäftsbeziehung mit der anderen Partei zu beenden.
○ Der Einsatz von Dritten zur Umsetzung der oben genannten Maßnahmen.
3. Sachliche und wahrheitsgemäße Aussagen, die nicht mit dem Ziel der Beeinflussung erfolgen, sind von diesem Verbot ausgenommen.
§ 9 – Verpflichtung zur Vorbeugung
1. Die Parteien verpflichten sich, geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abwerbeverbots sicherzustellen. Die Maßnahmen sind auf den Umfang der Zusammenarbeit abzustimmen und müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen.
2. Zu diesen Maßnahmen zählen Beispielsweise:
● Die Weitergabe der relevanten Vertragsinhalte an alle Mitarbeiter und Beauftragte, die in direktem oder indirektem Kontakt mit den in § 2 Absatz 1 genannten Personen oder Gruppen der jeweils anderen Partei stehen.
● Die Verpflichtung der Mitarbeiter und Beauftragten zur Beachtung der Regelungen dieses Abwerbeverbots.
§ 10 – Erweiterung der Vertragsstrafe
1. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen dieses Abwerbeverbot ist die jeweils geschädigte Partei berechtigt, eine erhöhte Vertragsstrafe zu verlangen. Ein schwerwiegender Verstoß liegt insbesondere vor, wenn:
○ Mehr als zwei Abwerbungsversuche innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten erfolgen.
○ Eine Partei systematisch Dritte beauftragt, um das Abwerbeverbot zu umgehen.
○ Trotz einer schriftlichen Abmahnung ein weiterer Verstoß gegen das Abwerbeverbot begangen wird.
2. Die erweiterte Vertragsstrafe beträgt maximal das Doppelte der in § 4 festgelegten Vertragsstrafe, jedoch nicht mehr als 60.000 € pro Verstoß.
3. Diese Regelung ergänzt die Bestimmungen in § 4 und gilt ausschließlich für schwerwiegende Verstöße, die systematische oder wiederholte Abwerbungsversuche oder Umgehungsstrategien umfassen. Die Vertragsstrafe gemäß § 4 bleibt hiervon unberührt, jedoch erfolgt keine doppelte Bestrafung für denselben Verstoß.
§ 11 – Überwachung und Nachweis
1. Beide Parteien sind berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abwerbeverbots auf Grundlage öffentlich zugänglicher Informationen zu überprüfen.
2. Maßnahmen, die darüber hinausgehen (z. B. Anforderung interner Nachweise), dürfen nur bei einem konkreten Verdacht auf einen Verstoß erfolgen und müssen der anderen Partei schriftlich mit einer Frist von 10 Werktagen angekündigt werden.
3. Jede Partei ist verpflichtet, auf eine begründete Anfrage der anderen Partei hin relevante Informationen bereitzustellen, sofern dies im Rahmen eines konkreten Verdachts erforderlich ist. Die Anfrage muss sich auf spezifische, nachvollziehbare Vorfälle beziehen und darf die unternehmerische Freiheit der betroffenen Partei nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen.
4. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Abwerbeverbots erfolgt ausschließlich auf Grundlage öffentlich zugänglicher Informationen oder freiwillig bereitgestellter Nachweise. Maßnahmen, die darüber hinausgehen, dürfen nur bei begründetem Verdacht und im Einklang mit den geltenden Datenschutzgesetzen durchgeführt werden.
§ 12 – Ausschluss von Verhandlungen
1. Beide Parteien verpflichten sich, keine direkten oder indirekten Verhandlungen mit den in
§ 2 Absatz 1 genannten Personen oder Gruppen der jeweils anderen Partei zu führen,
auch nicht im Auftrag oder auf Wunsch Dritter.
2. Jegliche Verhandlungen, die notwendig sind (z. B. im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung), dürfen nur in Anwesenheit eines Vertreters der jeweils betroffenen Partei geführt werden.
§ 13 – Schlussbestimmungen
1. Dieser Vertrag unterliegt unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CSIG) ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für die in Ausführung dieses Vertrages geschlossenen Kaufverträge, Werkverträge oder Dienstleistungsverträge gilt unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CSIG) ebenfalls ausschließlich deutsches Recht.
2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung des Schriftformerfordernisses selbst. Der Vorrang der Individualabrede gemäß §305b BGB in jedweder Form bleibt unberührt.
3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages aus Gründen des Rechtes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, gelten die gesetzlichen Regelungen. Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung des Vertrages aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§
305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt, soweit nicht die Durchführung des Vertrages – auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelungen – für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Das Gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt. Entgegen dem Grundsatz der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach eine Salvatorische Erhaltensklausel mangels anderem ausdrücklichen Parteiwillen grundsätzlich lediglich die Beweislast umkehren soll, soll die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrechterhalten bleiben und damit § 139 BGB (Teilnichtigkeit) insgesamt abbedungen werden. Die Parteien werden die aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB unwirksame, nichtige, undurchführbare Bestimmung oder ausfüllungsbedürftige Lücke durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen / nichtigen / undurchführbaren Bestimmung und dem Gesamtzweck des Vertrages entspricht. § 139 BGB (Teilnichtigkeit) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so ist die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß zu vereinbaren.
4. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Partei 2s.
